Datenschutzbeauftragter ab Wann?
Dieser Fragebogen kann nur den Zweck einer vereinfachten allgemeinen Übersicht dienen, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
[icon name=“wrench“ class=““ unprefixed_class=““] Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:
Haben mehr als 10 Personen im Arbeitsalltag Zugriff auf personenbezogene Daten?
[icon name=“user-circle-o“ class=“fa-3x“ unprefixed_class=““]
Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
(BDSG-neu §38)
Nein, weniger als 10 Personen haben im Arbeitsalltag Zugriff auf personenbezogene Daten.
Bei der Ermittelung der Anzahl von Personen die mit der Verarbeitung von Daten beschäftigt sind ist unabhäng von der Art der Beschäftigung (z. B. Voll- oder Teilzeit, Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeit). Einfach gesagt: es sind „Köpfe“ zu zählen. Jeder Mitarbeiter der „in der Regel“ Zugriff zu personebezogene Daten hat geht in die Zählung mit ein. Personen die nur zufällig, also nicht im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit Zugriff haben, und vorrübergehende, kurzfristige Änderungen im Personalbestand sind dabei ausgenommen. (z.B. Wartungstechniker, kurzfristige Vertretung)
Es sind nicht nur Mitarbeiter zu zählen, vergessen Sie nicht sich selbst oder Geschäftspartner!
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Verarbeiten Sie besonders schützenswürdige Daten?
Bei der Verarbeitung von Daten die der Vorabkontrolle (§ 4d (5.1) BDSG) unterliegen ist, unabhängig von der Anzahl beteiligter Personen, ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Besonders schützenswürdige Daten sind gem. §9 DSGVO (1) „[…] personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung […]“
Auch die Verarbeitung von besonderen Daten ist erlaubt §9 DSGVO (2) wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Experten gehen daher davon aus das ein Datenschutzbeauftragter nicht notwendig ist wenn Sie sich die Erlaubnis zur Verarbeitung schriftlich bestätigen lassen. Vollständig muss die Frage also heissen:
Ja, ich verarbeite besonders schützenswerte Daten ohne mir vorher die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.
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Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Nein, es werden keine besonders schützenswürdige Daten verarbeitet.
Besonders schützenswürdige Daten sind gem. §9 DSGVO (1) „[…] personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung […]“
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[icon name=“arrow-down“ class=“fa-2x“ unprefixed_class=““]
Handeln Sie mit personenbezogenen Daten?
Wer „[…] personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeite[t] […]“ (BDSG §4f (1)) benötigt ebenfals, unabhängig von der Anzahl beteiligter Personen, einen Datenschutzbeauftragten.
[icon name=“user-circle-o“ class=“fa-3x“ unprefixed_class=““]
Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Nein, Es wird nicht mit personenbezogenen Daten gehandelt und keine Markt- oder Meinungsforschung betrieben.
[icon name=“check-circle-o“ class=“fa-3x“ unprefixed_class=““]
Es muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.